Emil
Nickisch GmbH
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1.
Geltungsbereich
1.1
Die Rechtsbeziehungen
zwischen
der EMIL
NICKISCH
GMBH, Burscheid
- nachfolgend
Nickisch
genannt
- und dem
Lieferanten
richten
sich ausschließlich
nach diesen
Allgemeinen
Einkaufsbedingungen
und etwaigen
sonstigen
Vereinbarungen.
Entgegenstehende
oder von
unseren
Einkaufsbedingungen
abweichende
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
des Lieferanten
gelten auch
dann nicht,
wenn ihnen
im Einzelfall
nicht ausdrücklich
widersprochen
wurde.
1.2
Abweichungen
von diesen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
sind nur
wirksam,
wenn NICKISCH
sie schriftlich
bestätigt.
2.
Bestellung
2.1
Bestellungen,
Lieferabrufe
sowie deren
Änderungen
und Ergänzungen
erfolgen
schriftlich,
per Fax,
elektronisch
oder telefonisch.
2.2
Jede Bestellung
ist von
dem Lieferanten
unverzüglich
schriftlich
zu bestätigen.
Nimmt der
Lieferant
die Bestellung
nicht innerhalb
von 2 Wochen
seit Zugang
an, ist
NICKISCH
zum Widerruf
berechtigt.
Lieferabrufe
werden auch
verbindlich,
wenn der
Lieferant
ihnen nicht
binnen 48
Stunden
seit ihrem
Zugang NICKISCH
gegenüber
widerspricht.
2.3
NICKISCH
ist berechtigt,
von dem
Lieferanten
jederzeit
zumutbare
Änderungen
in Konstruktion
und Ausführung
des Liefergegenstandes
zu verlangen.
Über
deren Auswirkungen
werden sich
die Vertragspartner
in einer
entsprechenden
schriftlichen
Nachtragsvereinbarung
verständigen.
3.
Preise und
Zahlungsbedingungen
3.1
Der in der
Bestellung
ausgewiesene
Preis ist
bindend.
Mangels
abweichender
Vereinbarung
erfolgt
die Lieferung
frei der
von NICKISCH
angegebenen
Verwendungsstelle
einschließlich
Fracht-,
Verpackungs-
und Nebenkosten.
Die Rückgabe
der Verpackung
bedarf besonderer
Vereinbarung.
3.2
Die Zahlung
erfolgt
nach vertragsgemäßem
Wareneingang
und Eingang
der ordnungsgemäßen
und prüffähigen
Rechnungen
binnen 14
Tagen mit
3% Skonto
oder bis
zu 30 Tagen
netto Kasse.
Sondervereinbarungen
für
Stahllieferungen,
Dienstleistungen
und Investitionen
werden individuell
getroffen.
Bei Annahme
verfrühter
Lieferungen
richtet
sich die
Fälligkeit
nach dem
vereinbarten
Liefertermin.
3.3
Zahlungen
erfolgen
bar, durch
Überweisung
oder per
Scheck.
3.4
Bei fehlerhaften
Lieferungen
ist NICKISCH
berechtigt,
die Zahlung
wertanteilig
bis zur
ordnungsgemäßen
Nacherfüllung
zurückzubehalten.
3.5
Die Abtretung
der gegen
NICKISCH
gerichteten
Forderung
und deren
Überlassung
zur Einziehung
an Dritte
bedürfen
der vorherigen
schriftlichen
Zustimmung
von NICKISCH,die
NICKISCH
nicht unbillig
verweigern
wird. Dies
gilt nicht
für
die Abtretung
im Rahmen
eines verlängerten
Eigentumsvorbehalts,
der NICKISCH
bereits
jetzt generell
zustimmt.
4.
Liefertermine
und Fristen
4.1
Soweit nicht
anders vereinbart,
sind die
in der Bestellung
genannten
Liefertermine
und -fristen
verbindlich.
Maßgebend
für
die Einhaltung
des Liefertermins
oder der
Lieferfrist
ist der
Eingang
der Ware
bei NICKISCH
oder einer
anderen,
von NICKISCH
zu benennenden
Lieferadresse.
Soweit nicht
ohnehin
Lieferung
"frei
Werk"
vereinbart
ist,
hat der
Lieferant
die Ware
unter Berücksichtigung
der üblichen
Zeit für
Verladung
und Versand
rechtzeitig
bereitzustellen.
Bei Abrufaufträgen
erfolgt
die Bestimmung
des Umfangs
und des
Zeitpunktes
der einzelnen
Abrufe durch
NICKISCH.
4.2
Bei Nichteinhaltung
der vereinbarten
Liefertermine
bedarf es
zur Geltendmachung
des NICKISCH
hieraus
entstandenen
Schadens
keiner Inverzugsetzung
des Lieferanten.
Daneben
ist NICKISCH
in diesem
Fall berechtigt,
vom Vertrag
zurückzutreten
und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung
zu verlangen.
4.3
Wird dem
Lieferanten
nach Abschluss
des Vertrages
die Einhaltung
der vereinbarten
Lieferzeit
durch Betriebsstörungen,
Mangel an
Roherzeugnissen,
Halbfabrikaten
oder in
Folge höherer
Gewalt voraussichtlich
oder tatsächlich
unmöglich,
so hat er
NICKISCH
dies unverzüglich
und jedenfalls
so rechtzeitig
schriftlich
mitzuteilen,
dass NICKISCH
sich zu
dem vereinbarten
Liefertermin
anderweitig
eindecken
kann. Unterbleibt
diese Benachrichtigung
oder erfolgt
sie verspätet,
so haftet
der Lieferant
für
etwaige
Verzögerungen
und deren
Folgen.
5.
Qualität
und Dokumentation
5.1
Der Lieferant
hat für
seine Lieferungen
die anerkannten
Regeln der
Technik
und die
vereinbarten
technischen
Daten einzuhalten.
Änderungen
des Liefergegenstandes
bedürfen
der vorherigen
schriftlichen
Zustimmung
von NICKISCH.
5.2
Der Lieferant
verpflichtet
sich, die
jeweils
für
die Liefergegenstände
in Betracht
kommenden
Normen,
Gesetze
und sonstigen
Sicherheitsvorschriften
einzuhalten.
Er hat NICKISCH
von allen
öffentlichen
und privatrechtlichen
Ansprüchen
aus einer
Verletzung
dieser Vorschriften
freizustellen.
5.3
Hinsichtlich
der vom
Lieferanten
zu beachtenden
Verfahren
zur Qualitätssicherung
seiner Lieferungen
gilt die
jeweils
gültige
gesonderte
Qualitätsvereinbarung
für
Zulieferer
von NICKISCH.
6.
Mängelanzeige
Mängel
der Lieferung,
die NICKISCH
im Rahmen
eines üblichen
ordnungsgemäßen
Geschäftsablaufes
bei Beginn
der Verarbeitung
oder Benutzung
der Ware
feststellt,
wird NICKISCH
dem Lieferanten
unverzüglich
schriftlich
anzeigen
und seine
Mängelrechte
nach §
437 BGB
geltend
machen.
Insoweit
verzichtet
der Lieferant
auf den
Einwand
der verspäteten
Mängelrüge.
7.
Mängelansprüche
7.1
Bei Lieferung
fehlerhafter
Ware durch
den Lieferanten
ist diesem
vor Beginn
der Fertigung
Gelegenheit
zum Aussortieren
bzw. nachbessern
zu geben,
es sei denn,
dies ist
für
NICKISCH
unzumutbar.
Kann der
Lieferant
dies nicht
durchführen
oder kommt
er dem nicht
unverzüglich
nach, so
kann NICKISCH
insoweit
vom Vertrag
zurücktreten
und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung
verlangen
sowie die
Ware auf
Gefahr des
Lieferanten
zurückzuschicken.
Hierdurch
entstehende
Kosten trägt
der Lieferant.
Wird die
gleiche
Ware wiederholt
mangelhaft
geliefert,
ist NICKISCH
nach schriftlicher
Abmahnung
bei erneut
mangelhafter
Lieferung
auch für
den nicht
erfüllten
Lieferumfang
zum Rücktritt
berechtigt.
7.2
Die Gewährleistung
endet mit
dem Ablauf
von 36 Monaten
nach Auftragserfüllung
an NICKISCH.
Rückgriffsansprüche
von NICKISCH
gegen den
Lieferanten
wegen
Sachmängelansprüchen
gem. §§
478, 479,
633 BGB
bleiben
unberührt.
7.3
Soweit im
Vorstehenden
nicht abweichend
geregelt,
richten
sich die
Gewährleistungs-ansprüche
nach den
gesetzlichen
Vorschriften.
Beschaffenheitsgarantien
müssen
ausdrücklich
schriftlich
als solche
bezeichnet
werden.
8.
Haftung
8.1
Soweit nicht
an anderer
Stelle dieser
Bedingungen
eine andere
Haftungsregelung
getroffen
ist, ist
der Lieferant
wie folgt
zum Ersatz
des Schadens
verpflichtet,
der NICKISCH
unmittelbar
oder mittelbar
infolge
einer fehlerhaften
Lieferung,
wegen Verletzung
behördlicher
Sicherheitsvorschriften
oder aus
irgendwelchen
anderen
dem
Lieferanten
zuzurechnenden
Rechtsgründen
entsteht.
8.2
Die Schadensersatzpflicht
ist grundsätzlich
nur gegeben,
wenn den
Lieferanten
ein Verschulden
an dem von
ihm verursachten
Schaden
trifft.
8.3
Machen Dritte
gegen NICKISCH
Ansprüche
aus verschuldensunabhängiger
Haftung
geltend,
die auf
der Leistung
des Lieferanten
beruhen
und von
dem Dritten
auch gegenüber
dem Lieferanten
geltend
gemacht
werden könnten,
so stellt
dieser NICKISCH
insoweit
im Innenverhältnis
frei, als
er dem Dritten
auch unmittelbar
haften würde.
Für
den Schadensausgleich
zwischen
NICKISCH
und dem
Lieferanten
finden die
Grundsätze
des §
254 BGB
entsprechend
Anwendung.
Dies gilt
auch für
den Fall
einer direkten
Inanspruchnahme
des Lieferanten.
8.4
Die Ersatzpflicht
ist ausgeschlossen,
soweit NICKISCH
seinerseits
die Haftung
gegen-über
seinen Abnehmern
wirksam
beschränkt
hat. Dabei
ist NICKISCH
bemüht,
Haftungs-beschränkungen
in rechtlich
zulässigem
Umfang zugunsten
des Lieferanten
zu vereinbaren.
8.5
Der Lieferant
haftet für
Maßnahmen
zur Schadensabwehr
(z. B. Rückrufaktionen)
soweit er
rechtlich
dazu verpflichtet
ist.
8.6
Soweit NICKISCH
den Lieferanten
nach den
vorstehenden
Regelungen
in Anspruch
nehmen will,
wird NICKISCH
den Lieferanten
unverzüglich
und umfassend
informieren
und konsultieren.
Ihm ist
Gelegenheit
zur Untersuchung
des Schadensfalles
zu geben.
Über
die zu ergreifenden
Maßnahmen,
insbesondere
bei Vergleichsverhandlungen,werden
sich die
Vertragspartner
abstimmen.
8.7
Der Lieferant
verpflichtet
sich, eine
Produkthaftpflichtversicherung
in angemessenem
Umfang zu
unterhalten;
soweit keine
ausreichende
Versicherung
des Lieferanten
besteht,
bleiben
weitergehende
Schadensersatzansprüche
von NICKISCH
unberührt.
9.
Schutzrechte
9.1
Der Lieferant
haftet für
alle Ansprüche,
die sich
bei vertragsgemäßer
Verwendung
der Liefergegenstände
aus der
Verletzung
von Schutzrechtsanmeldungen
(Schutzrechte)
ergeben.
9.2
Der Lieferant
stellt NICKISCH
und seine
Abnehmer
von allen
Ansprüchen
aus der
Benutzung
solcher
Schutzrechte
frei.
9.3
Dies gilt
nicht, soweit
der Lieferant
die Liefergegenstände
nach von
NICKISCH
übergebenen
Zeichnungen,
Modellen
oder diesen
gleichkommenden
sonstigen
Beschreibungen
oder Angaben
von NICKISCH
hergestellt
hat und
nicht weiß
oder im
Zusammenhang
mit den
von ihm
entwickelten
Erzeugnissen
nicht wissen
muss, dass
dadurch
Schutzrechte
verletzt
werden.
9.4
Der Lieferant
wird auf
Anfrage
von NICKISCH
die Benutzung
von veröffentlichten
und unveröffentlichten
eigenen
und von
lizenzierten
Schutzrechten
und Schutzrechts-anmeldungen
an den Liefergegenständen
mitteilen.
9.5
Unbeschadet
der vorstehenden
Zif. 9.1
und 9.2,
verpflichten
sich die
Vertragspartner,
sich unverzüglich
von bekannt
werdenden
Verletzungsrisiken
und angeblichen
Verletzungsfällen
zu unterrichten
und sich
Gelegenheit
zu geben,
entsprechenden
Ansprüchen
einvernehmlich
entgegenzutreten.
10.
Fertigungsunterlagen
und Hilfsmittel
Die dem
Lieferanten
zur Verfügung
gestellten
Fertigungsunterlagen
werden ihm
als unser
Eigentum
ausschließlich
zur Durchführung
unserer
Anforderungen
anvertraut.
Sie dürfen
ohne unsere
ausdrückliche
Genehmigung
weder weiterverwendet,
noch vervielfältigt
oder Dritten
zugänglich
gemacht
werden.
Ferner sind
sie uns
ohne Aufforderung
nach Ausführung
des Auftrages
kostenlos
zurückzusenden.
11.
Geheimhaltung
11.1
Die Vertragspartner
verpflichten
sich, alle
nicht offenkundigen
kaufmännischen
und technischen
Einzelheiten,
die Ihnen
durch die
Geschäftsbeziehung
bekannt
werden,
als Geschäftsgeheimnis
zu behandeln.
11.2
Unterlieferanten
sind entsprechend
zu verpflichten.
11.3
Der Lieferant
darf nur
mit vorheriger
schriftlicher
Zustimmung
von uns
mit der
Geschäftsverbindung
werben.
12.
Allgemeine
Bestimmungen
12.1
Stellt ein
Vertragspartner
die Zahlung
ein oder
wird über
sein Vermögen
das Insolvenzverfahren
oder ein
außergerichtliches
Vergleichsverfahren
beantragt,
so ist der
andere berechtigt,
für
den nicht
erfüllten
Teil vom
Vertrag
zurückzutreten.
12.2
Sollte eine
Bestimmung
dieser Bedingungen
oder der
getroffenen
weiteren
Vereinbarungen
unwirksam
sein, so
wird dadurch
die Gültigkeit
des Vertrages
im Übrigen
nicht berührt.
Die Vertragspartner
verpflichten
sich, die
unwirksame
Bestimmung
durch eine
rechtswirksame
zu ersetzen,
die dem
wirtschaftlich
Gewollten
am nächsten
kommt.
12.3
Der Sitz
von NICKISCH
ist Erfüllungsort
und Gerichtsstand.
12.4
Es gilt
ausschließlich
das Recht
der Bundesrepublik
Deutschland.
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